Wenn der Alltag im Alter oder durch eine Erkrankung nicht mehr ganz ohne Hilfe bewältigt werden kann, ist der Pflegegrad 1 oft der erste Schritt zu staatlicher Unterstützung. Doch was bedeutet dieser Pflegegrad konkret, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche finanziellen Leistungen stehen Ihnen zu? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige, übersichtlich zusammengefasst und verständlich erklärt.
Inhaltsverzeichnis: Schnell zu Ihren Antworten
1. Pflegegrad 1 im Überblick
Der Pflegegrad 1 wurde im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II eingeführt. Er richtet sich an Menschen, die eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ aufweisen. Häufig betrifft dies Senioren, die geistig noch voll fit sind, aber körperlich (z. B. durch schwere Arthrose oder nach einem Sturz) Unterstützung im Haushalt oder bei Wegen außerhalb der Wohnung benötigen. Auch bei beginnenden psychischen Veränderungen oder einer leichten Demenz kann der Pflegegrad 1 bereits greifen.
2. Definition: Was bedeutet Pflegegrad 1?
Gesetzlich definiert ist der Pflegegrad 1 in Deutschland durch das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Maßgeblich für die Einstufung ist nicht der zeitliche Aufwand der Pflege (wie es ganz früher der Fall war), sondern der Grad der Selbstständigkeit.
Um diesen messbar zu machen, nutzt der Medizinische Dienst (MD) bei einem Hausbesuch das sogenannte Neues Begutachtungsassessment (NBA). Dabei werden Punkte in sechs verschiedenen Lebensbereichen (Modulen) vergeben.
Für den Pflegegrad 1 muss der Gutachter im Gutachten eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und unter 27 Punkten feststellen.
3. Voraussetzungen für den Pflegegrad 1
Damit Ihr Angehöriger den Pflegegrad 1 erhält, müssen im Gutachten des Medizinischen Dienstes Beeinträchtigungen in den folgenden sechs Modulen nachgewiesen werden. Schon kleine Einschränkungen summieren sich hier zu den nötigen Punkten:
- Mobilität: Kann sich die Person noch selbstständig in der Wohnung bewegen, aufstehen oder Treppen steigen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Findet sich der Betroffene zeitlich und örtlich noch zurecht? Kann er Wünsche äußern?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Liegen Unruhe, Ängste oder nächtliche Abwehrhaltungen vor?
- Selbstversorgung: Klappt das selbstständige Waschen, Ankleiden, Essen und Trinken noch reibungslos?
- Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: Können Medikamente noch selbstständig dosiert und eingenommen werden? Werden Arztbesuche eigenständig organisiert?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann der Tagesablauf noch selbstständig strukturiert werden?
4. Pflegegrad 1: Leistungen im Überblick
Ein häufiges Missverständnis ist, dass man bei Pflegegrad 1 bereits monatliches Pflegegeld zur freien Verfügung überwiesen bekommt. Das ist erst ab Pflegegrad 2 der Fall. Dennoch bietet Pflegegrad 1 wertvolle Zuschüsse, insbesondere für die Alltagshilfe und die Wohnraumhinterlegung.
Hier ist die Übersicht aller gesetzlichen Ansprüche bei Pflegegrad 1:
| Leistung / Zuschuss | Betrag / Budget | Verwendungszweck & Besonderheiten |
| Entlastungsbetrag | 125 € / Monat | Zweckgebunden für anerkannte Alltagshilfen, Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Tagespflege. (Kann angespart werden). |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 € / Monat | Für Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc. |
| Hausnotruf-System | 25,50 € / Monat | Zuschuss zu den laufenden monatlichen Kosten eines anerkannten Notrufsystems. |
| Wohnumfeldverbesserung | bis zu 4.000 € | Einmaliger Zuschuss für Barrierefreie Umbauten (z.B. Umbau Wanne zur Dusche, Treppenlift). |
| Pflegeberatung | Kostenlos | Anspruch auf regelmäßige, kostenfreie Beratung und Schulungskurse für pflegende Angehörige. |
| Zuschuss zu Wohngruppen | 214 € / Monat | Wenn der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft lebt. |
Um euren Besuchern die Berechnung der potenziellen Ansprüche noch greifbarer zu machen, könnt ihr dieses interaktive Tool direkt auf der Landingpage einbinden. Es simuliert die Punkteverteilung und zeigt sofort die zustehenden Budgets an:
| Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige) | 332 € |
| Pflegesachleistungen (für ambulante Pflegedienste) | 761 € |
| Entlastungsbetrag (z.B. für Alltagshilfe & Reinigung) | 125 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Masken, Einlagen etc.) | 40 € |
| Hausnotruf-System (Zuschuss) | 25,50 € |
| Verhinderungspflege (Urlaubsvertretung pro Jahr) | 1.612 € |
| Kurzzeitpflege (Heimaufenthalt auf Zeit pro Jahr) | 1.774 € |
| Wohnumfeldverbesserung (Zuschuss für Badumbau/Lift) | bis zu 4.000 € |
5. Fallbeispiel aus der Praxis
Wie sieht das im echten Leben aus? Betrachten wir das Beispiel von Helga (79 Jahre):
Helga lebt allein in ihrer Wohnung. Geistig ist sie topfit, kocht gerne und regelt ihre Finanzen selbst. Aufgrund einer schweren Knie-Arthrose fällt ihr das Staubsaugen, das Tragen von Getränkekisten und das Reinigen der Fenster jedoch zunehmend schwer. Ihr Sohn Michael (52) wohnt 40 Kilometer entfernt und arbeitet vollzeit. Er kann nicht mehrmals die Woche zum Putzen kommen.
Der Weg zum Pflegegrad 1: Michael beantragt für seine Mutter den Pflegegrad. Der Gutachter stellt leichte Einschränkungen in der Mobilität (Modul 1) und deutliche Hürden bei der Selbstversorgung im Haushalt (Modul 4) fest. Helga erhält 16 Punkte und damit den Pflegegrad 1.
Die konkrete Hilfe im Alltag: Mit den 125 Euro Entlastungsbetrag engagiert die Familie nun eine staatlich anerkannte Alltagshilfe. Diese kommt zweimal im Monat für jeweils drei Stunden, geht mit Helga einkaufen und übernimmt das Putzen der Wohnung. Die Agentur rechnet die Kosten direkt mit Helgas Pflegekasse ab. Michael ist beruhigt, Helgas Wohnung ist sauber, und sie kann weiterhin unabhängig leben.
Die häufigsten Fragen im Überblick
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema, die häufig von unseren Nutzern gestellt werden.
1. Wie beantrage ich den Pflegegrad 1 für meine Angehörigen?
Der Antrag wird immer direkt bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt (diese ist an die Krankenkasse angegliedert). Ein formloses Schreiben, eine E-Mail oder ein kurzer Anruf mit dem Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung“ reicht völlig aus. Die Kasse schickt Ihnen daraufhin ein Formular zu. Nach der Rücksendung beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung im häuslichen Umfeld.
2. Kann man den Entlastungsbetrag von 125 Euro ansparen?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie die 125 Euro im laufenden Monat nicht oder nicht vollständig für eine Alltagshilfe aufbrauchen, verfällt das Geld nicht sofort. Es wird automatisch in den nächsten Monat übertragen. Sie können das angesparte Budget aus einem Kalenderjahr sogar noch bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend nutzen. Danach verfällt es jedoch unwiderruflich.
3. Warum gibt es bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld?
Der Gesetzgeber sieht den Pflegegrad 1 als Stufe für Menschen, die noch weitgehend selbstständig sind, aber punktuelle Unterstützung (z. B. im Haushalt) benötigen. Ein klassisches Pflegegeld zur freien Verfügung oder Pflegesachleistungen für den medizinischen Pfledienst gibt es daher erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 erhalten Sie stattdessen zweckgebundene Kostenerstattungen (wie den Entlastungsbetrag), um professionelle Hilfe zu finanzieren.
4. Was kostet die Höherstufung, wenn sich der Zustand verschlimmert?
Eine Höherstufung ist jederzeit kostenlos. Wenn Sie merken, dass die Unterstützung bei Pflegegrad 1 nicht mehr ausreicht, weil Ihr Angehöriger beispielsweise zunehmend vergesslich wird oder körperlich stark abbaut, können Sie bei der Pflegekasse einen „Antrag auf Höherstufung“ stellen. Es erfolgt dann eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Erreicht der Betroffene mindestens 27 Punkte, erfolgt die Einstufung in Pflegegrad 2.
5. Kann ich eine private Putzkraft über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein, in der Regel nicht. Die Pflegekasse erstattet die 125 Euro nur für Angebote, die nach Landesrecht anerkannt sind. Das bedeutet, dass die Dienstleister (z. B. gewerbliche Alltagshelfer oder Pflegedienste) bestimmte Qualifikationen und Qualitätsstandards nachweisen müssen. Eine private Reinigungskraft oder eine Nachbarshilfe „auf Minijob-Basis“ kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen (und je nach Bundesland unterschiedlich geregelt) über die Kasse abgerechnet werden.
Lesen sie weitere Artikel zu diesem Thema






